BayObLG - Beschluß vom 28.01.1993 (1Z BR 79/92) - DRsp Nr. 1994/7154
BayObLG, Beschluß vom 28.01.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 79/92
DRsp Nr. 1994/7154
Es ist verfassungsmäßig nicht zu beanstanden, daß bei nichtehelichen Kindern grundsätzlich die Mutter allein die elterliche Sorge hat.Der Entzug der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind von der Mutter setzt nach § 1666, 1666aBGB eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Dazu genügt es nicht, daß die Mutter wegen einer Krankheit das Kind in einer Pflegefamilie unterbringt, weil dies keinen Rückschluß auf eine Gefährdung des Kindeswohls zuläßt.