BayObLG - Urteil vom 26.10.1987 (RReg 4 St 164/87) - DRsp Nr. 1995/8353
BayObLG, Urteil vom 26.10.1987 - Aktenzeichen RReg 4 St 164/87
DRsp Nr. 1995/8353
»In Rechnungen i.S. des § 14UStG, die zur Begründung eines Vorsteuerabzugs dienen sollen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1UStG), darf der Leistungsempfänger fehlende Angaben nicht eigenmächtig ergänzen. Ergänzt der Leistungsempfänger die ihm erteilte Rechnung um den ursprünglich fehlenden gesonderten Steuerausweis oder die Angabe des Leistungsempfängers in einer Weise, daß die Ergänzungen vom Rechnungsaussteller herzurühren scheinen, so entfällt der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht durch vermutetes Einverständnis des Rechnungsausstellers. Auch eine Rechtfertigung durch mutmaßliche Einwilligung kommt nicht in Betracht.«