BFH - Urteil vom 18.08.2015
V R 47/14
Normen:
UStG § 13 Abs. 1, § 20; MwStSystRL Art. 63, Art. 66 Buchst. b;
Fundstellen:
BFHE 251, 287
BStBl II 2018, 611
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 128/12

Beantragung der Ist-Besteuerung durch Abgabe einer Steuererklärung mit Einnahme-/ÜberschussrechnungGenehmigung der Ist-Versteuerung durch antragsgemäße Festsetzung

BFH, Urteil vom 18.08.2015 - Aktenzeichen V R 47/14

DRsp Nr. 2015/18998

Beantragung der Ist-Besteuerung durch Abgabe einer Steuererklärung mit Einnahme-/Überschussrechnung Genehmigung der Ist-Versteuerung durch antragsgemäße Festsetzung

1. Ein Antrag auf Ist-Besteuerung (§ 20 UStG) kann auch konkludent gestellt werden. 2. Der Steuererklärung muss deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind. Das kann sich aus einer eingereichten Einnahme–/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ergeben. 3. Hat ein Steuerpflichtiger einen hinreichend deutlichen Antrag auf Genehmigung der Ist-Besteuerung beim FA gestellt, dann hat die antragsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer den Erklärungsinhalt, dass der Antrag genehmigt worden ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. April 2014 16 K 128/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 13 Abs. 1, § 20; MwStSystRL Art. 63, Art. 66 Buchst. b;

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Rechtsvorgänger des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten durch den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) gestattet war.