FG Saarland - Urteil vom 12.05.2011
1 K 1099/06
Normen:
AO § 233; AO § 233a; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG § 4 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 10 Nr. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 24 Nr. 2; EStG § 12 Nr. 3; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Beendigung (Betriebsaufgabe) eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) Versteuerung von Erstattungszinsen gem. §§ 233, 233a AO beim Rechtsträger als nachträgliche Einkünfte

FG Saarland, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 1 K 1099/06

DRsp Nr. 2012/6028

Beendigung (Betriebsaufgabe) eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) Versteuerung von Erstattungszinsen gem. §§ 233, 233a AO beim Rechtsträger als nachträgliche Einkünfte

1. Die Steuerpflicht der einer Körperschaft zufließenden Erstattungszinsen i. S. d. §§ 233, 233a AO bestimmt sich nach § 10 Nr. 2 KStG, der als speziellere Norm § 12 Nr. 3 EStG verdrängt. 2. Zinsen für die Erstattung von Vorsteuern, die aus der laufenden Tätigkeit eines BgA herrühren und die einen nach Beendigung der Tätigkeit des BgA liegenden Zinszeitraum betreffen, wirken nicht auf die Betriebsaufgabe zurück, sondern führen zu nachträglichen Einkünften, die im Zeitpunkt des Zufließens der Besteuerung unterliegen. 3. Ein VorgründungsBgA, dessen Betrieb allein auf die Errichtung einer bestimmten, im Anschluss durch eine privatwirtschaftliche Gesellschaft unterhaltene Betriebsanlage gerichtet ist, ist genauso zu betrachten wie eine Vorgründungsgesellschaft von (mindestens zwei) Privatpersonen, deren Zweck auf die Errichtung einer Kapitalgesellschaft gerichtet ist. Die Tätigkeit einer solchen Gesellschaft wird in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht als nachhaltige wirtschaftliche Betätigung betrachtet. Für das Körperschaftsteuerrecht gilt nichts anderes.