FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.10.2012
1 K 1061/07
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UStG § 17 Abs. 1 S. 3; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 22; InsO § 38;

Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft sowie Uneinbringlichwerden der Verbindlichkeiten der Organgesellschaft nicht schon bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens bzw. Einsetzung eines vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters, sondern erst bei der tatsächlichen Eröffung des Insolvenzverfahrens

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 1 K 1061/07

DRsp Nr. 2013/7802

Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft sowie Uneinbringlichwerden der Verbindlichkeiten der Organgesellschaft nicht schon bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens bzw. Einsetzung eines vorläufigen „schwachen” Insolvenzverwalters, sondern erst bei der tatsächlichen Eröffung des Insolvenzverfahrens

1. Eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft wird durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters über das Vermögen der Organgesellschaft nur dann beendet, wenn diesem durch den Beschluss des Insolvenzgerichtes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen wird (Anschluss an BFH-Rechtsprechung), nicht aber, wenn lediglich ein Zustimmungsvorbehalt durch einen „schwachen” vorläufigen Insolvenzverwalter angeordnet wird. 2. Das gilt auch dann, wenn der vorläufige schwache Insolvenzverwalter abweichend von der tatsächlichen Beauftragung durch das zuständige Amtsgericht eine viel stärkere Stellung innehat und der Organträger die ihm zustehenden Rechte nicht mehr in vollem Umfang ausnutzt.