FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 22.05.2000
12 V 25/00
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Beendigung einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Bestellung eines Vergleichsverwalters

FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 22.05.2000 - Aktenzeichen 12 V 25/00

DRsp Nr. 2001/1312

Beendigung einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Bestellung eines Vergleichsverwalters

Eine umsatzsteuerliche Organschaft endet grundsätzlich mit der Bestellung eines vorläufigen Vergleichsverwalters über das Vermögen der Organgesellschaft, wenn das Amtsgericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach §§ 12, 57, 59 VerglO anordnet, durch die der Organträger den maßgeblichen Einfluss auf die Organgesellschaft verliert (vgl. BFH-Urteil vom 18.5.1995 - V R 46/94, BFH/NV 1996, 84; Abgrenzung zur Anordnung der Sequestration).

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Vorliegend ist streitig, ob nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses die danach entstehende Umsatzsteuer weiterhin von der Organträgerin oder nunmehr von der Organgesellschaft selbst geschuldet wird.

Zwischen der Antragstellerin und der X GmbH bestand eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft.