I.
Vorliegend ist streitig, ob nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses die danach entstehende Umsatzsteuer weiterhin von der Organträgerin oder nunmehr von der Organgesellschaft selbst geschuldet wird.
Zwischen der Antragstellerin und der X GmbH bestand eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft.
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