FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.07.2007
3 K 107/03
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; ZVG § 20 Abs. 1 ; ZVG § 146 Abs. 1 ; ZVG § 150 Abs. 2 ; ZVG § 152 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1906

Beendigung einer unsatzsteuerechtlichen Organschaft im Falle der Anordnung der Zwangsverwaltung eines Grundstücks

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 3 K 107/03

DRsp Nr. 2007/21121

Beendigung einer unsatzsteuerechtlichen Organschaft im Falle der Anordnung der Zwangsverwaltung eines Grundstücks

Übt ein Organträger neben der Verpachtung eines Grundstücks an die Organgesellschaft keine weitere Tätigkeit aus, wird mit der Anordnung der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung hinsichtlich des verpachteten Grundstücks die umsatzsteuerrechtliche Organschaft beendet. Da der Organträger bezüglich des der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundbesitzes nicht mehr in der Lage ist, unternehmerische Entscheidungen zu treffen, ist die organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmer des Organträgers dann jedenfalls nicht mehr gegeben.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; ZVG § 20 Abs. 1 ; ZVG § 146 Abs. 1 ; ZVG § 150 Abs. 2 ; ZVG § 152 ;

Tatbestand:

Streitig ist in erster Linie, ob eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft bei einem Verpachtungsunternehmen aufgrund der auf das verpachtete Grundstück bezogenen Anordnung der Zwangsverwaltung beendet wurde.

Der Kläger war in den 90er Jahren in unterschiedlicher Weise unternehmerisch tätig. Als Einzelunternehmer hatte er den Handel und Versand von Büchern betrieben; diesen Teil seiner unternehmerischen Betätigung hat er zum 30. September 1997 aufgegeben.