BFH - Beschluß vom 21.06.2001
V B 32/01
Normen:
FGO § 69 ; UStG (1991/1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2001, 1890
BB 2001, 2517
BFHE 195, 451
BStBl II 2002, 616
DB 2001, 2029
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern,

Beförderung, Verpflegung, Unterbringung von Vertriebsagenten

BFH, Beschluß vom 21.06.2001 - Aktenzeichen V B 32/01

DRsp Nr. 2001/11940

Beförderung, Verpflegung, Unterbringung von Vertriebsagenten

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Unternehmer, der Vertriebsagenten ohne besonders berechnetes Entgelt zum Einsatz befördert und anlässlich ihrer Auswärtstätigkeit unterbringt und verpflegt, an diese steuerpflichtige Leistungen erbringt.«

Normenkette:

FGO § 69 ; UStG (1991/1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) betrieb in den Streitjahren (1991 bis 1993) einen Pressevertrieb und eine Pension.

Im Rahmen seines Pressevertriebs beschäftigte er auf Provisionsbasis Vertriebsagenten, die als selbständige Handelsvertreter behandelt wurden. Die Vertriebsagenten waren in Kolonnen zusammengeschlossen; der Antragsteller stellte den sog. Kolonnenführern Kraftfahrzeuge zur Verfügung, mit deren Hilfe die Vertriebsagenten in ihre Einsatzgebiete gebracht wurden. Die Vertriebsagenten wurden in der Pension des Antragstellers oder in von ihm angemieteten Pensionen untergebracht. Der Antragsteller trug auch die Verpflegungskosten der Vertriebsagenten.