I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) betrieb in den Streitjahren (1991 bis 1993) einen Pressevertrieb und eine Pension.
Im Rahmen seines Pressevertriebs beschäftigte er auf Provisionsbasis Vertriebsagenten, die als selbständige Handelsvertreter behandelt wurden. Die Vertriebsagenten waren in Kolonnen zusammengeschlossen; der Antragsteller stellte den sog. Kolonnenführern Kraftfahrzeuge zur Verfügung, mit deren Hilfe die Vertriebsagenten in ihre Einsatzgebiete gebracht wurden. Die Vertriebsagenten wurden in der Pension des Antragstellers oder in von ihm angemieteten Pensionen untergebracht. Der Antragsteller trug auch die Verpflegungskosten der Vertriebsagenten.
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