Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die ärztlichen Leistungen, die in dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Sanatorium erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit sind.
I. 1. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Umsatzsteuern werden vor allem durch die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl Nr. L 145, S. 1) - im Folgenden: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - harmonisiert.
Die hier für den Bereich der Krankenhausbehandlung und ärztlichen Leistung wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie über die zulässige Befreiung von der Umsatzsteuer lauten:
Artikel 13
Steuerbefreiungen im Inland
A. Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten
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