BVerfG - Beschluss vom 31.05.2007
1 BvR 1316/04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; UStG (1980) § 4 Nr. 14 ; Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b, c ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1335
NJW 2007, 3628
Vorinstanzen:
BFH, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen V R 53/00

Befreiung ärztlicher Leistungen von der Umsatzsteuerpflicht

BVerfG, Beschluss vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1316/04

DRsp Nr. 2007/11992

Befreiung ärztlicher Leistungen von der Umsatzsteuerpflicht

Mit der Einschränkung der Befreiung im Krankenhaus erbrachter ärztlicher Leistungen von der Umsatzsteuer in § 4 Nr. 14 UStG 1980 hat der Gesetzgeber Gemeinschaftsrecht, nämlich Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b und c der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie umgesetzt. Die insoweit geltende Rechtslage ist daher der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht darauf, ob die grundrechtskonform ist, entzogen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; UStG (1980) § 4 Nr. 14 ; Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b, c ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die ärztlichen Leistungen, die in dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Sanatorium erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit sind.

I. 1. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Umsatzsteuern werden vor allem durch die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl Nr. L 145, S. 1) - im Folgenden: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - harmonisiert.

Die hier für den Bereich der Krankenhausbehandlung und ärztlichen Leistung wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie über die zulässige Befreiung von der Umsatzsteuer lauten:

Artikel 13

Steuerbefreiungen im Inland

A. Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten