BFH - Urteil vom 10.06.1999
V R 84/98
Normen:
UStG (1991/1993) § 4 Nr. 21 Buchst. b;
Fundstellen:
BB 1999, 1646
BFH/NV 1999, 1435
BFHE 188, 462
BStBl II 1999, 578
DB 1999, 1788
DStR 1999, 1315
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Befreiung bei Aus- oder Fortbildung

BFH, Urteil vom 10.06.1999 - Aktenzeichen V R 84/98

DRsp Nr. 1999/8457

Befreiung bei Aus- oder Fortbildung

»Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG ist ausreichend, daß die darin bezeichneten Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen. Es ist weder Voraussetzung, daß der Unternehmer sich dem Auszubildenden gegenüber zivilrechtlich zur Ausführung dieser Leistungen verpflichtet hat noch daß er einen Zahlungsanspruch gegen den Träger der Aus- oder Fortbildung hat.«

Normenkette:

UStG (1991/1993) § 4 Nr. 21 Buchst. b;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) übernahm aufgrund eines Kaufvertrages vom 4. Juni 1992 mit Wirkung vom 21. August 1992 den Geschäftsbetrieb der N-GmbH. Die N-GmbH verfügte über ein mit Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit ausgestattetes Ausbildungszentrum.