FG Niedersachsen - Entscheidung vom 02.03.2020
5 K 256/17
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) und Doppelbuchst. cc); MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. b);

Befreiung der Umsätze aus dem Betrieb eines Krankenhauses von der Umsatzsteuer; Vergleichbarkeit der Krankenhausbehandlungen durch Krankenhäuser des privaten Rechts mit Krankenhausbehandlungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht

FG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.03.2020 - Aktenzeichen 5 K 256/17

DRsp Nr. 2021/12844

Befreiung der Umsätze aus dem Betrieb eines Krankenhauses von der Umsatzsteuer; Vergleichbarkeit der Krankenhausbehandlungen durch Krankenhäuser des privaten Rechts mit Krankenhausbehandlungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht

Tenor

I.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist § 4 Nr. 14 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vereinbar mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: MwStSystRL), soweit die Steuerbefreiung für Krankenhäuser, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, daran geknüpft wird, dass die Krankenhäuser nach § 108 Sozialgesetzbuch (SGB) V zugelassen sind?

2.

Wenn Frage 1. zu verneinen ist: Unter welchen Voraussetzungen sind Krankenhausbehandlungen durch Krankenhäuser des privaten Rechts mit Krankenhausbehandlungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts "in sozialer Hinsicht vergleichbar" im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL?

II.

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) und Doppelbuchst. cc); MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. b);

Tatbestand