FG Münster - Urteil vom 30.01.2018
5 K 419/15 U
Normen:
SpielbkV § 6; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2018, 872

Befreiung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten von der Umsatzsteuer; Berufen eines privaten Geldspielgeräteunternehmers auf die Steuerbefreiung des § 6 SpielbkV

FG Münster, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 5 K 419/15 U

DRsp Nr. 2018/4416

Befreiung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten von der Umsatzsteuer; Berufen eines privaten Geldspielgeräteunternehmers auf die Steuerbefreiung des § 6 SpielbkV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SpielbkV § 6; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten steuerbar und steuerpflichtig sind bzw. die Besteuerung der Umsätze gegen das Unionsrecht verstößt.

Die Klägerin ist Geldspielautomatenaufstellerin. Sie erzielte im Streitjahr 2012 Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten. In Ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung erklärte die Klägerin steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug in Höhe von 437.123 €.

Der Beklagte behandelte die Umsätze im USt-Bescheid 2012 vom 05.12.2014 als steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen zu 19% (Bemessungsgrundlage 367.330 €, USt. 69.792,70 €). Unter Berücksichtigung von Vorsteuern in Höhe von 25.154,15 € setzte er Umsatzsteuer in Höhe von 44.638,55 € fest. Gleichzeitig wurden Zinsen zur Umsatzsteuer in Höhe von 638,00 € festgesetzt.