BGH - Beschluss vom 07.07.2009
1 StR 41/09
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b); UStG § 6; EG Art. 234 Abs. 3; RL 77/388/EWG Art. 28c Teil A Buchst. a);
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1951
DStR 2009, 1688
DStRE 2009, 1094
HFR 2009, 1138
PStR 2009, 200
UR 2009, 732
wistra 2009, 441

Befreiung von der Mehrwertsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen; Weiterverkauf von Fahrzeugen ohne Anmeldung und Abführung portugiesischer Umsatzsteuer an Endverbraucher in Portugal; Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug bei missbräuchlicher Praxis; Hinterziehung von portugiesischer Umsatzsteuer von gewerblichen Fahrzeughändlern in Portugal durch Verschleierung deren Eigenschaft als Käufer; Verhinderung ordnungsgemäßer Besteuerung sowohl im Bestimmungsland als auch im Ursprungsland

BGH, Beschluss vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 1 StR 41/09

DRsp Nr. 2009/16710

Befreiung von der Mehrwertsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen; Weiterverkauf von Fahrzeugen ohne Anmeldung und Abführung portugiesischer Umsatzsteuer an Endverbraucher in Portugal; Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug bei missbräuchlicher Praxis; Hinterziehung von portugiesischer Umsatzsteuer von gewerblichen Fahrzeughändlern in Portugal durch Verschleierung deren Eigenschaft als Käufer; Verhinderung ordnungsgemäßer Besteuerung sowohl im Bestimmungsland als auch im Ursprungsland

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird nach Art. 234 Abs. 3 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung betreffend Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/ EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im Folgenden: Sechste Richtlinie) vorgelegt: Ist Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie in dem Sinne auszulegen, dass einer Lieferung von Gegenständen im Sinne dieser Vorschrift die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen ist, wenn die Lieferung zwar tatsächlich ausgeführt worden ist, aber aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der steuerpflichtige Verkäufer 1. wusste, dass er sich mit der Lieferung an einem Warenumsatz beteiligt, der darauf angelegt ist, Mehrwertsteuer zu hinterziehen, oder 2.