FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.06.2018
1 K 3226/15
Normen:
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a); GG Art. 7 Abs. 4; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. j); 6. EGRL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j);

Befreiung von der Umsatzsteuer bei Durchführung von Schwimmkurse für Kinder unter 3 Jahren; Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Privatlehrers im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL bzw. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-Richtlinie

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 1 K 3226/15

DRsp Nr. 2018/9604

Befreiung von der Umsatzsteuer bei Durchführung von Schwimmkurse für Kinder unter 3 Jahren; Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Privatlehrers im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL bzw. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-Richtlinie

Tenor

1.

Die Bescheide über die Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 2006 bis 2008 und 2010 bis 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2015 werden mit der Maßgabe geändert, dass die Einnahmen aus den Kursen für Kinder im Alter von 12 bis 36 Monaten in folgender Höhe als steuerfrei zu behandeln sind:

Jahr Entgelt (brutto)
2006 23.603,35 €
2007 20.432,55 €
2008 7.282,11 €
2010 25.811,42 €
2011 19.168,22 €
2012 24.222,59 €

Der Beklagte hat die danach festzusetzende Umsatzsteuer zu berechnen und den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

4.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren war notwendig.

5.