FG Münster - Urteil vom 15.07.2019
5 K 460/17 U
Normen:
UStG § 3 Abs. 9 S. 1; SGB VIII § 2 Abs. 2; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. h);

Befreiung von der Umsatzsteuer bei Personalgestellung durch eine gemeinnützig tätige Körperschaft an Trägervereine Offener Ganztagsschulen

FG Münster, Urteil vom 15.07.2019 - Aktenzeichen 5 K 460/17 U

DRsp Nr. 2020/12708

Befreiung von der Umsatzsteuer bei "Personalgestellung" durch eine gemeinnützig tätige Körperschaft an Trägervereine Offener Ganztagsschulen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9 S. 1; SGB VIII § 2 Abs. 2; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. h);

Tatbestand

Streitig ist für die Jahre 2007 bis 2012, ob die "Personalgestellung" durch eine gemeinnützig tätige Körperschaft an Trägervereine Offener Ganztagsschulen umsatzsteuerbefreit ist.

Der Kläger, ein bundesweit organisierter Kinder- und Jugendverband, und der ihm zugehörige Trägerverein "Verein G. e. V." sind anerkannte und gemeinnützige Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe C-Stadt. Die "....." (Kläger) sind in vielen pädagogischen Tätigkeitsfeldern aktiv. Der Kläger ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz (KStG) (teilweise) von der Körperschaftsteuer befreit, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) dient. Seine Steuerpflicht erstreckt sich ausschließlich auf den von der Körperschaft unterhaltenen (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.