BGH - Urteil vom 05.04.1989
IVb ZR 35/88
Normen:
BGB § 257, § 670, § 1353, § 1356 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1353 Befreiungsanspruch 1
BGHR BGB § 1353 Unbenannte Zuwendung 2
BGHR BGB § 1356 Abs. 2 Kredithilfe 1
DRsp I(165)207b
FamRZ 1989, 835
MDR 1989, 977
NJW 1989, 1920
WM 1989, 861

Befreiung von gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten

BGH, Urteil vom 05.04.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 35/88

DRsp Nr. 1992/1968

Befreiung von gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten

»Hat ein Ehegatte während intakter Ehe dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Übernahme einer persönlichen Haftung oder durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen, wenn nicht vertraglich ein anderes bestimmt ist. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben aus den Umständen ergeben, die zur Begründung der Verbindlichkeiten geführt haben.«

Normenkette:

BGB § 257, § 670, § 1353, § 1356 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die miteinander verheirateten Parteien leben im gesetzlichen Güterstand. Nach etwa 25 Ehejahren zog der Beklagte Anfang April 1985 aus der Ehewohnung aus. Seit 1986 ist ein Scheidungsverfahren anhängig; bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war über den Scheidungsantrag der Klägerin noch nicht entschieden und ein Antrag auf Zugewinnausgleich von keiner Seite gestellt.

Der Beklagte betreibt unter seinem Namen ein Gewerbe; außerdem ist er Geschäftsführer der J C O GmbH, an der er einen Geschäftsanteil von 94% hat; die übrigen Geschäftsanteile halten zu je 2% die drei Kinder der Parteien.