Die miteinander verheirateten Parteien leben im gesetzlichen Güterstand. Nach etwa 25 Ehejahren zog der Beklagte Anfang April 1985 aus der Ehewohnung aus. Seit 1986 ist ein Scheidungsverfahren anhängig; bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war über den Scheidungsantrag der Klägerin noch nicht entschieden und ein Antrag auf Zugewinnausgleich von keiner Seite gestellt.
Der Beklagte betreibt unter seinem Namen ein Gewerbe; außerdem ist er Geschäftsführer der J C O GmbH, an der er einen Geschäftsanteil von 94% hat; die übrigen Geschäftsanteile halten zu je 2% die drei Kinder der Parteien.
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