Unter Änderung des Bescheids vom 02.03.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.09.2012 wird die Umsatzsteuer für 2009 um 69,64 € niedriger festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen des Klägers gegenüber Nichterwerbstätigen im Rahmen eines sogenannten Lotsendienstes für Gründungswillige von der Umsatzsteuer zu befreien sind.
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