Streitig ist die Befugnis des Beklagten zur Aufrechnung.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH. Über ihr Vermögen wurde durch das Amtsgericht B am TT.MM.JJJJ das Insolvenzverfahren eröffnet.
Am 21. Dezember 2011 meldete das Finanzamt B Forderungen für Umsatzsteuer September 2011 über 16.467,08 € und für Umsatzsteuer 2011 über 35.135,95 € zur Insolvenztabelle an. Nachdem diese Forderungen durch den Verwalter bestritten wurden, erließ das Finanzamt Feststellungsbescheide nach § 251 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) am 2. Dezember 2012 für Umsatzsteuer September 2011 und am 17. Januar 2013 für Umsatzsteuer 2011, gegen die Einspruch eingelegt wurde.
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