FG Thüringen - Urteil vom 16.03.2017
1 K 512/15
Normen:
AO § 73; AO § 220 Abs. 2 S. 1-2; UStG § 17 Abs. 2; InsO § 95; InsO § 96;
Fundstellen:
EFG 2018, 1009

Befugnis zur Aufrechnung des Umsatzsteuerguthabens aus Zahlungen einer GmbH für 2011 mit ihrer Haftungsschuld als Organgesellschaft für Umsatzsteuerschulden des Organträgers

FG Thüringen, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 1 K 512/15

DRsp Nr. 2018/5151

Befugnis zur Aufrechnung des Umsatzsteuerguthabens aus Zahlungen einer GmbH für 2011 mit ihrer Haftungsschuld als Organgesellschaft für Umsatzsteuerschulden des Organträgers

Normenkette:

AO § 73; AO § 220 Abs. 2 S. 1-2; UStG § 17 Abs. 2; InsO § 95; InsO § 96;

Tatbestand

Streitig ist die Befugnis des Beklagten zur Aufrechnung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH. Über ihr Vermögen wurde durch das Amtsgericht B am TT.MM.JJJJ das Insolvenzverfahren eröffnet.

Am 21. Dezember 2011 meldete das Finanzamt B Forderungen für Umsatzsteuer September 2011 über 16.467,08 € und für Umsatzsteuer 2011 über 35.135,95 € zur Insolvenztabelle an. Nachdem diese Forderungen durch den Verwalter bestritten wurden, erließ das Finanzamt Feststellungsbescheide nach § 251 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) am 2. Dezember 2012 für Umsatzsteuer September 2011 und am 17. Januar 2013 für Umsatzsteuer 2011, gegen die Einspruch eingelegt wurde.