BGH - Urteil vom 14.07.2005
IX ZR 284/01
Normen:
StBerG § 68 ; UStG § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2491
BFH/NV Beilage 2005, 405
BGHReport 2005, 1441
DB 2005, 2406
MDR 2006, 21
VersR 2006, 556
WM 2005, 2106
ZIP 2005, 1877
Vorinstanzen:
OLG München, vom 29.08.2001
LG Taunstein,

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

BGH, Urteil vom 14.07.2005 - Aktenzeichen IX ZR 284/01

DRsp Nr. 2005/12442

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

»Besteht der Schaden des Auftraggebers in vermeidbaren Umsatzsteuern infolge fehlerhafter Selbstveranlagung, beginnt die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen den mitwirkenden Steuerberater mit der Einreichung der Steueranmeldung beim Finanzamt.«

Normenkette:

StBerG § 68 ; UStG § 18 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der als Kieferorthopäde niedergelassene Kläger wurde von dem Beklagten langjährig steuerlich beraten. Der Beklagte fertigte unter anderem für den Kläger zwischen 1984 und 1995 Umsatzsteuererklärungen, in denen er Entgelte des Klägers aus der Überlassung kieferorthopädischer Hilfsmittel an Patienten als steuerpflichtig behandelte. Diese Behandlung hält der Kläger für fehlerhaft und meint, der Beklagte müsse den entstandenen Schaden, auch unter dem Gesichtspunkt unterlassener Hinweise, ersetzen. Der Beklagte hat sich hiergegen auf Verjährung berufen.