I. Der Antrag ist nach dem früheren Recht zu beurteilen, denn der Antragstellerin ist durch Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 14. März 1980 im Scheidungsverfahren einschließlich Folgesachen - zu denen der mit der Revision weiterverfolgte Anspruch gehörte - das Armenrecht bewilligt worden.
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