BGH - Beschluß vom 18.05.1988
IVb ZR 6/88
Normen:
BGB § 1378 Abs. 2, § 1389 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1378 Abs. 2 Begrenzung 1
BGHR BGB § 1389 Sicherheitsleistung 1
DRsp I(165)201c-e
FamRZ 1988, 925
MDR 1988, 941
NJW 1988, 2369

Begrenzung des Ausgleichsanspruchs

BGH, Beschluß vom 18.05.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 6/88

DRsp Nr. 1992/2471

Begrenzung des Ausgleichsanspruchs

»a) Für eine Begrenzung des Ausgleichsanspruchs ist der Wert des Vermögens bei Beendigung des Güterstandes auch dann maßgebend, wenn der Güterstand durch Scheidung beendigt wird; § 1384 BGB ist nicht entsprechend anwendbar. b) Die Regelung des § 1378 Abs. 2 BGB wird nicht dadurch berührt, daß der (künftig möglicherweise) ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Sicherheitsleistung erlangt hat.«

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 2, § 1389 ;

I. Der Antrag ist nach dem früheren Recht zu beurteilen, denn der Antragstellerin ist durch Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 14. März 1980 im Scheidungsverfahren einschließlich Folgesachen - zu denen der mit der Revision weiterverfolgte Anspruch gehörte - das Armenrecht bewilligt worden.