EuGH vom 05.10.1999
Rs C-305/97
Normen:
EGRL 6. Art. 11 Abs. 1, Abs. 4, Art. 17 Abs. 2, Abs. 6; UStG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1999, 2195

Begrenzung des Vorsteuerabzugs durch nationale Vorschriften

EuGH, vom 05.10.1999 - Aktenzeichen Rs C-305/97

DRsp Nr. 2001/1064

Begrenzung des Vorsteuerabzugs durch nationale Vorschriften

1. Die Mitgliedstaaten durften gemäß Art. 11 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11.4.1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Vorschriften, die das Recht zum Abzug der beim Erwerb von Kraftfahrzeugen, die der Steuerpflichtige für die Zwecke seiner steuerpflichtigen Umsätze verwendet, anfallenden Mehrwertsteuer allgemein ausschließen, selbst dann einführen oder beibehalten und dürfen sie gemäß Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern beibehalten, wenn die Fahrzeuge - unentbehrliche Arbeitsgeräte für die Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Steuerpflichtigen gewesen sind oder - im Einzelfall von dem betreffenden Steuerpflichtigen nicht privat genutzt werden konnten. 2. Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist in dem Sinn auszulegen, daß die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 2 genannten Ausschlüsse vom Recht auf Vorsteuerabzug beibehalten dürfen, obwohl der Rat vor dem Ablauf der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Frist nicht festgelegt hat, bei welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist.

Normenkette:

EGRL 6. Art. 11 Abs. 1, Abs. 4, Art. 17 Abs. 2, Abs. 6; UStG § 15 Abs. 1 ;

Für die Praxis: