BFH - Urteil vom 19.04.2012
V R 35/11
Normen:
UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. b bb.;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 102/08

Begriff der Beförderungsstrecke i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 b bb

BFH, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen V R 35/11

DRsp Nr. 2012/18449

Begriff der Beförderungsstrecke i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 b bb

1. NV: Ob eine einheitliche Beförderungsleistung oder mehrere Beförderungsleistungen vorliegen, ist nach den allgemein geltenden Grundsätzen zur Beurteilung von Leistungen, die aus mehreren Leistungsteilen bestehen, zu entscheiden. 2. NV: Schließt der Unternehmer einen Beförderungsvertrag, dessen Gegenstand die gemeinsame Beförderung mehrerer im jeweiligen Zeitraum zu befördernder Fahrgäste von deren Wohnort zu einem Zielort ist, so beginnt die Beförderungsstrecke mit dem Einstieg des ersten und endet mit dem Ausstieg des letzten Fahrgastes.

Die Beförderungsstrecke i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 b bb UStG 1999 bemisst sich nicht nach der Entfernung zwischen der Wohnung eines jeden Beförderten und der Arbeitsstätte (hier: Behindertenwerkstatt), sondern nach der Entfernung zwischen dem Einstieg des ersten und dem Ausstieg des letzten Fahrgastes. Beträgt diese Entfernung mehr als 50 km, so kommt die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. b bb UStG nicht in Betracht.

Normenkette:

UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. b bb.;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Beförderungsleistungen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger).