BGH - Urteil vom 23.12.1981
IVb ZR 639/80
Normen:
BGB § 1579 ;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 254
LSK-FamR/Hülsmann, § 1579 BGB LS 7
NJW 1982, 823

Begriff der Ehe von kurzer Dauer

BGH, Urteil vom 23.12.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 639/80

DRsp Nr. 1994/4938

Begriff der Ehe von kurzer Dauer

a. Die Frage, ob eine Ehe von kurzer Dauer war, läßt sich nicht abstrakt beurteilen. Vielmehr kommt es auf die Lebenssituation der Ehegatten, insbesondere des Unterhaltsbedürftigen, im Einzelfall an. Das schließt es freilich nicht aus, im Interesse der praktischen Handhabung des § 1579 Nr. 1 BGB die zeitlichen Bereiche zu konkretisieren, innerhalb deren eine Ehe von kurzer oder nicht mehr von kurzer Dauer ist, so daß sich nur in den Fällen eine Veranlassung zu näherer Prüfung ergibt, die sich entweder in keinen dieser zeitlichen Bereiche einordnen lassen oder die durch besondere, vom Regelfall abweichende Umstände in den Lebensverhältnissen der Ehegatten gekennzeichnet sind. b. In diesen Fällen ist die Beurteilung davon abhängig zu machen, ob die Ehegatten ihre Lebensführung in der Ehe bereits soweit aufeinander eingestellt und in wechselseitiger Abhängigkeit auf ein gemeinschaftliches Lebensziel ausgerichtet haben, daß die unterhaltsrechtliche Verpflichtung des einen Ehegatten gegenüber dem anderen für die Zeit nach der Scheidung nicht mehr dem Billigkeits- und Gerechtigkeitsempfinden in grober Weise widerspricht. Eine Ehe von bis zu zwei Jahren ist als in der Regel kurz und eine solche ab 43 Monaten als im Regelfall nicht mehr kurz i.S. des § 1579 Nr. 1 BGB einzuordnen.

Normenkette:

BGB § 1579 ;

Hinweise: