BGH, Urteil vom 31.03.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 661/80
DRsp Nr. 1994/4888
Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse
A. Nach den ehelichen Lebensverhältnissen sollen erkennbar diejenigen Verhältnisse maßgebend sein, die für den Lebenszuschnitt »in der Ehe« bestimmend waren. Da die Ehe auch während einer Trennung der Eheleute bis zur Scheidung fortbesteht und die eheliche Lebensgemeinschaft grundsätzlich jederzeit wieder aufgenommen werden könnte, sind die Ehegatten bis zum Zeitpunkt der Scheidung im unterhaltsrechtlichen Sinne auf der Grundlage ihrer »ehelichen Lebensverhältnisse« miteinander verbunden. Soweit demgegenüber geltend gemacht wird, von ehelichen Lebensverhältnissen könne aus tatsächlichen Gründen seit der Trennung der Eheleute grundsätzlich nicht mehr gesprochen werden, weil in einem Zeitraum, in dem sie nicht mehr zusammenleben, keine ehelichen Lebensverhältnisse mehr bestünden, beruht dies auf einem zu engen Verständnis des Begriffs »eheliche Lebensverhältnisse«. B. Unter ehelichen Lebensverhältnissen i.S. des § 1578BGB - und der hieran anknüpfenden Regelung in § 1573 Abs. 2BGB - sind allgemein diejenigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verstehen, die während der Ehe den Lebensstandard beider Ehegatten - nachhaltig - prägen.
"Umsatzsteuer-Praxis online" bietet Ihnen
über 100 einheitlich strukturierte Stichwörter von „Anlagegold“ bis „Zuschuss“ mit zahlreichen Praxisfällen und Gestaltungshinweisen
mehr als 20 interaktive Checklisten als Falllöser für ausgewählte umsatzsteuerliche Sachverhalte
über 50 Arbeitshilfen und Checklisten stehen Ihnen zum Download bereit
umfassende Rechtsprechungsdatenbank zum Umsatzsteuerrecht
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von „Umsatzsteuer-Praxis online – Das Lexikon von A-Z“ abrufen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.