BGH - Urteil vom 31.03.1982
IVb ZR 661/80
Normen:
BGB § 1361, § 1578 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)103a
DRsp I(166)103a-c
FamRZ 1982, 576
FamRZ 1982, 576, 577
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 69
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 10
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 11
NJW 1982, 1870

Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse

BGH, Urteil vom 31.03.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 661/80

DRsp Nr. 1994/4888

Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse

A. Nach den ehelichen Lebensverhältnissen sollen erkennbar diejenigen Verhältnisse maßgebend sein, die für den Lebenszuschnitt »in der Ehe« bestimmend waren. Da die Ehe auch während einer Trennung der Eheleute bis zur Scheidung fortbesteht und die eheliche Lebensgemeinschaft grundsätzlich jederzeit wieder aufgenommen werden könnte, sind die Ehegatten bis zum Zeitpunkt der Scheidung im unterhaltsrechtlichen Sinne auf der Grundlage ihrer »ehelichen Lebensverhältnisse« miteinander verbunden. Soweit demgegenüber geltend gemacht wird, von ehelichen Lebensverhältnissen könne aus tatsächlichen Gründen seit der Trennung der Eheleute grundsätzlich nicht mehr gesprochen werden, weil in einem Zeitraum, in dem sie nicht mehr zusammenleben, keine ehelichen Lebensverhältnisse mehr bestünden, beruht dies auf einem zu engen Verständnis des Begriffs »eheliche Lebensverhältnisse«. B. Unter ehelichen Lebensverhältnissen i.S. des § 1578 BGB - und der hieran anknüpfenden Regelung in § 1573 Abs. 2 BGB - sind allgemein diejenigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verstehen, die während der Ehe den Lebensstandard beider Ehegatten - nachhaltig - prägen.