BGH vom 21.03.1990
XII ARZ 11/90
Normen:
BGB § 1361b;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 987
LSK-FamR/Fischer, § 1361b BGB LS 1
NJW 1991, 355

Begriff der Ehewohnung

BGH, vom 21.03.1990 - Aktenzeichen XII ARZ 11/90

DRsp Nr. 1994/4068

Begriff der Ehewohnung

Der Begriff der Ehewohnung ist nach allgemeiner Meinung weit auszulegen und erfaßt alle Räume, die die Ehegatten zum Wohnen benutzen oder gemeinsam bewohnt haben oder die dafür nach den Umständen bestimmt waren. Grundsätzlich kann daher auch eine Wohnlaube oder ein Wochenendhaus, je nach den tatsächlichen Gegebenheiten, als Ehewohnung gelten.

Normenkette:

BGB § 1361b;