BFH - Urteil vom 03.07.2014
V R 12/13
Normen:
UStG § 4 Nr. 9 lit. a; UStG § 1 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3144/11

Begriff der Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. von § 1 Abs. 1a UStG

BFH, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen V R 12/13

DRsp Nr. 2014/13083

Begriff der Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. von § 1 Abs. 1a UStG

NV: Keine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn der Veräußerer eines vermieteten Grundstücks das Grundstück auch nach der Übertragung weiterhin vermietet, wenn auch nicht mehr als Eigentümer, sondern als Zwischenmieter.

Wird ein 50 vermietete Einheiten umfassendes bebautes Grundstück veräußert und mietet der Veräußerer von dem Erwerber sämtliche Flächen im Ganzen an, um die bereits zuvor schon bestehenden Mietverhältnisse fortzusetzen, so handelt es sich nicht um eine gem. § 1 Abs. 1a UStG der Umsatzsteuer nicht unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9 lit. a; UStG § 1 Abs. 1a;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb 2003 ein mit einem Gebäudekomplex bebautes Grundstück. Der Gebäudekomplex bestand aus ca. 20 gewerblichen Mieteinheiten und ca. 30 Wohneinheiten. Die Klägerin vermietete die gewerblichen Einheiten steuerpflichtig an Gewerbemieter und die Wohneinheiten steuerfrei an Wohnungsmieter. Im Umfang der steuerpflichtigen Vermietung nahm sie den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten in Anspruch.