BFH - Urteil vom 06.07.2016
XI R 1/15
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a, § 15a Abs. 1, 4, 6 und 10; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8; MwStSystRL Art. 19;
Fundstellen:
BFHE 254, 283
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2574/11

Begriff der Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG

BFH, Urteil vom 06.07.2016 - Aktenzeichen XI R 1/15

DRsp Nr. 2016/15856

Begriff der Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG

Überträgt ein Veräußerer ein verpachtetes Geschäftshaus und setzt der Erwerber die Verpachtung nur hinsichtlich eines Teils des Gebäudes fort, liegt hinsichtlich dieses Grundstücksteils eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vor. Dies gilt unabhängig davon, ob der verpachtete Gebäudeteil "zivilrechtlich selbständig" ist oder nicht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12. November 2014 6 K 2574/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a, § 15a Abs. 1, 4, 6 und 10; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8; MwStSystRL Art. 19;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Geschäftsveräußerung.

In den Jahren 1999 bis 2001 errichtete die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein Geschäftshaus in A.

Seit dem 1. Dezember 2000 vermietete die Klägerin dessen Erdgeschoss (mit 350 qm Fläche) an ihren Ehemann. Die Mietzeit war bis zum 30. November 2010 befristet.