BFH - Urteil vom 05.06.2014
V R 10/13
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5319/11

Begriff der Geschäftsveräußerung i.S.v. § 1 Abs. 1a UStG

BFH, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen V R 10/13

DRsp Nr. 2014/12613

Begriff der Geschäftsveräußerung i.S.v. § 1 Abs. 1a UStG

NV: Die Lieferung einer Ferienwohnung kann auch dann zu einer Geschäftsveräußerung führen, wenn die Wohnung zwar im Zeitpunkt der Lieferung unvermietet, aber zur Vermietung an wechselnde Feriengäste bestimmt ist.

Die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks führt in der Regel zu einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG, da durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in den Miet- oder Pachtvertrag ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb 2003 steuerpflichtig eine Wohnung, die sie in der Folgezeit über einen Vermittler steuerpflichtig an ständig wechselnde Feriengäste vermietete. Im Streitjahr (2007) veräußerte die Klägerin die Wohnung an einen Erwerber. Regelungen zur Umsatzsteuer enthielt der Kaufvertrag nicht. Im Zeitpunkt der Lieferung war die Ferienwohnung nicht vermietet. Die Wohnung war ohne Möbel, aber mit Einbauküche zu übergeben. Der Erwerber beauftragte mit der Suche nach Mietern denselben Vermittler, der bereits zuvor für die Klägerin tätig gewesen war.