BFH - Beschluss vom 14.11.2017
V B 65/17
Normen:
Art 12 GG; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005; § 18 Abs 3 UStG 2005; UStG VZ 2012; UStG VZ 2013; UStG VZ 2014; § 116 Abs 3 S 3 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 243
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 74/16

Begriff der gesetzlich geschuldeten Steuer i.S. von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG

BFH, Beschluss vom 14.11.2017 - Aktenzeichen V B 65/17

DRsp Nr. 2018/10

Begriff der gesetzlich geschuldeten Steuer i.S. von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG

1. NV: "Gesetzlich" geschuldete Steuer i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist die vom leistenden Unternehmer für den steuerpflichtigen Umsatz nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldete Umsatzsteuer. 2. NV: Der Unternehmer hat kein Wahlrecht, Vorsteuerbeträge im Vergütungsverfahren oder im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung geltend zu machen.

Die nach polnischem bzw. ungarischem Umsatzsteuergesetz in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer kann in der Bundesrepublik Deutschland nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. Mai 2017 5 K 74/16 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

Art 12 GG; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005; § 18 Abs 3 UStG 2005; UStG VZ 2012; UStG VZ 2013; UStG VZ 2014; § 116 Abs 3 S 3 FGO;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Soweit der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt wurde, liegt er jedenfalls nicht vor.