BGH vom 13.05.1987
IVb ZB 60/85
Normen:
BGB § 1587c;
Fundstellen:
FamRZ 1987, 923
LSK-FamR/Runge, § 1587c BGB LS 27

Begriff der groben Unbilligkeit

BGH, vom 13.05.1987 - Aktenzeichen IVb ZB 60/85

DRsp Nr. 1994/4276

Begriff der groben Unbilligkeit

Für die Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB reicht es jedoch nicht aus, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte lediglich wirtschaftlich besser dasteht als der Verpflichtete. Eine Kürzung kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist. Vielmehr kann eine »grobe« Unbilligkeit verneint werden, weil etwa das auszugleichende Anrecht für die Alterssicherung des ausgleichspflichtigen Ehegatten nur eine untergeordnete Rolle spielt, seine sonstigen Vermögensverhältnisse aber vergleichsweise günstig sind.

Normenkette:

BGB § 1587c;

I. Die im Jahre 1924 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1925 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 1. Dezember 1950 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Söhne hervorgegangen. Am 16. Juni 1983 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.

Die Ehefrau war bei der Eheschließung Eigentümerin eines Bauernhofes. Der Ehemann, zur Zeit der Eheschließung Student, übernahm in der Folge die Bewirtschaftung des Bauernhofes. Im Jahre 1960 vereinbarten die Parteien Gütergemeinschaft.