BFH - Urteil vom 02.08.2018
V R 37/17
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. c;
Fundstellen:
BB 2019, 21
BFH/NV 2019, 177
BFHE 263, 63
DB 2019, 35
DStR 2019, 102
DStRE 2019, 182
DStZ 2019, 132
HFR 2019, 206
UR 2019, 112
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 03.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1147/16

Begriff der Heilbehandlung i.S. von § 4 Nr. 14 lit. a UStGUmsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Arztes aus Leistungen zur frühzeitigen Erkennung gesundheitlicher Gefahrensituationen bei Veranstaltungen

BFH, Urteil vom 02.08.2018 - Aktenzeichen V R 37/17

DRsp Nr. 2019/4

Begriff der Heilbehandlung i.S. von § 4 Nr. 14 lit. a UStG Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Arztes aus Leistungen zur frühzeitigen Erkennung gesundheitlicher Gefahrensituationen bei Veranstaltungen

Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes, die dazu dienen, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort geeignete Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 3. Juli 2017 9 K 1147/16 insoweit aufgehoben, als es die Klage hinsichtlich der Steuerfreiheit der für den Veranstalter L ausgeführten Leistungen abgewiesen hat.

Der Klage wird auch insoweit stattgegeben.

Die Umsatzsteuer wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids 2009 des Finanzamts vom 29. März 2016 und dessen Einspruchsentscheidung vom 18. April 2016 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei der Umsatzsteuerbefreiung auch der für den Veranstalter L ausgeführten Umsätze ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. c;

Gründe

I.