Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 3. Juli 2017
Der Klage wird auch insoweit stattgegeben.
Die Umsatzsteuer wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids 2009 des Finanzamts vom 29. März 2016 und dessen Einspruchsentscheidung vom 18. April 2016 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei der Umsatzsteuerbefreiung auch der für den Veranstalter L ausgeführten Umsätze ergibt.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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