Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. Januar 2016 2 K 2807/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Am 27. September 2011 stellte die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 in Höhe von 16.694,56 €. Dem Antrag waren auf elektronischem Wege unter anderem Rechnungsdokumente der Firma A beigefügt, welche den Aufdruck "COPY 1" trugen. Dabei handelte es sich um die Positionen 34 bis 40 und 42 bis 49 der Anlage zum Vergütungsantrag. Hieraus ergab sich ein Vorsteuerabzug von 9.300,33 €.
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