BFH - Urteil vom 11.11.2014
VIII R 34/12
Normen:
EStG § 11; UStG § 18; AO § 108; BGB § 193;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 468/11

Begriff der kurzen Zeit i.S. von § 11 EStG

BFH, Urteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen VIII R 34/12

DRsp Nr. 2015/1641

Begriff der kurzen Zeit i.S. von § 11 EStG

1. Als "kurze Zeit" i.S. des § 11 EStG gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen (Bestätigung der Rechtsprechung)2. Eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums kommt auch im Hinblick auf die nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 11; UStG § 18; AO § 108; BGB § 193;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine am 11. Januar 2010 gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 in Höhe von 3.357,69 EUR als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2009 zu berücksichtigen ist.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute; der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig und erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seinen Gewinn ermittelt er durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Umsatzsteuerrechtlich ist der Voranmeldungszeitraum nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) das Kalendervierteljahr. Die Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Quartal 2009 reichte der Kläger am 11. Januar 2010 (einem Montag) fristgerecht ein. Gleichzeitig leistete er die entsprechende Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von 3.357,69 EUR.