FG Hamburg - Urteil vom 29.04.2008
5 K 74/06
Normen:
UStG § 3 Abs. 1 ; UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Begriff der Lieferung

FG Hamburg, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen 5 K 74/06

DRsp Nr. 2008/16300

Begriff der Lieferung

Eine Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne erfordert, dass der leistende Unternehmer den Abnehmer ermächtigt, über den Liefergegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre er sein Eigentümer.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1 ; UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Streitzeitraum die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG erfüllt hat.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 04.10.2001 durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten unter der Firma A GmbH gegründet; sie wurde am 03.01.2002 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Am 26.04.2002 erwarb Herr B die Geschäftsanteile. Die Gesellschafterversammlung änderte sodann die Firma und B wurde zum Geschäftsführer bestellt. Am 14.08.2002 wurde B abberufen und der jetzige Geschäftsführer bestellt. Dieser wurde am 18.02.2003 in das Handelsregister eingetragen.

Nach den Buchführungsunterlagen der Klägerin hat diese von der C Automobile GmbH (C-GmbH) Kraftfahrzeuge der Marke C gekauft und an die in Großbritannien ansässige D Ltd. (D), eine Tochtergesellschaft der E Ltd., weiterveräußert. Die Abwicklung der Geschäfte stellt sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Betriebsprüfung wie folgt dar: