BFH - Beschluss vom 07.05.2014
V B 94/13
Normen:
UStG § 4 Nr. 12;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1242
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 285/12

Begriff der steuerfreien Vermietung i.S. von § 4 Nr. 12 UStG

BFH, Beschluss vom 07.05.2014 - Aktenzeichen V B 94/13

DRsp Nr. 2014/9177

Begriff der steuerfreien Vermietung i.S. von § 4 Nr. 12 UStG

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass eine nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Vermietung einer Sporthalle an eine Kommune auch dann vorliegen kann, wenn die Vermietung langfristig, die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen nicht prägend ist und die Vermietung nur zeitweise (z.B. vormittags für den Schulsport) erfolgt.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht bei einer 25-jährigen Überlassung einer Sporthalle an eine Gemeinde für den Schulsport an Wochentagen von 8 bis 14 Uhr eine steuerfreie Vermietung i.S. von § 4 Nr. 12 UStG angenommen hat. Dass die Sporthalle daneben zu anderen Zeiten anderweit genutzt wurde, schließt eine steuerfreie Vermietung nicht aus.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12;

Gründe

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, da die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob "Umsätze aus einer langfristigen Vermietung einer Sporthalle an eine Kommune gem. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei sind, wenn die Sporthalle auch an weitere Vertragspartner vermietet wird und/oder für eigene Sportangebote zur Verfügung steht und im Übrigen neben der Überlassung der Betriebsvorrichtungen weitere Leistungen erbracht werden", durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist.