FG Nürnberg - Urteil vom 11.11.2003
II 132/02
Normen:
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 ; 6.EG-RL Art. 11 Teil C Abs. 1 ; 6.EG-RL Art. 20 Abs. 1 Buchst. b ;

Begriff der Uneinbringlichkeit in § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG

FG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2003 - Aktenzeichen II 132/02

DRsp Nr. 2004/1204

Begriff der Uneinbringlichkeit in § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG

Das Merkmal der Uneinbringlichkeit in § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist eng mit der Tatsache der Nichtbezahlung verknüpft. Es ist mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift auszulegen. Uneinbringlichkeit liegt dann vor und es hat daher ein Leistungsempfänger den bereits geltend gemachten Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn er die entsprechende Verbindlichkeit bei Fälligkeit tatsächlich nicht bezahlt hat und er bei objektiver Betrachtung in unabsehbarer Zeit die Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen wird.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 ; 6.EG-RL Art. 11 Teil C Abs. 1 ; 6.EG-RL Art. 20 Abs. 1 Buchst. b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht aufgrund der Feststellungen einer Umsatzsteuerprüfung abweichend von den Jahressteuererklärungen die Umsatzsteuer für die Jahre 1996 und 1997 festgesetzt hat, indem es die geltend gemachten Vorsteu erabzugsbeträge wegen Uneinbringlichkeit der vereinbarten Entgelte berichtigte.

Der Kläger begann im Jahre 1990 ein Unternehmen als Handelsvertreter für ...

Am 23.05.1996 gab er vor dem Amtsgericht A. die eidesstattliche Versicherung ab. Die Stadt A. untersagte ihm mit Bescheid vom 06.07.1998 die Ausübung seines Gewerbes. Zum 09.10.1998 erklärte er die Betriebsaufgabe.