BFH - Urteil vom 01.02.2022
V R 37/21 (V R 16/19)
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1816/18

Begriff der UneinbringlichkeitSteuerentstehung bei TeilleistungenSteuerentstehung mit Leistungsausführung

BFH, Urteil vom 01.02.2022 - Aktenzeichen V R 37/21 (V R 16/19)

DRsp Nr. 2022/8103

Begriff der Uneinbringlichkeit Steuerentstehung bei Teilleistungen Steuerentstehung mit Leistungsausführung

1. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet keine Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG. 2. Die Steuerentstehung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG ist nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt. 3. Eine Teilleistung i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordert eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.03.2019 – 3 K 1816/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.