BFH - Beschluss vom 28.11.2017
V B 60/17
Normen:
UStG § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2; FGO § 76 Abs. 1 Satz 4; AO § 90 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 353
DStR 2018, 297
DStRE 2018, 316
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 10219/15

Begriff des Auslandes i.S. von § 76 Abs. 1 S. 4 FGO i.V. mit § 90 Abs. 2 AO

BFH, Beschluss vom 28.11.2017 - Aktenzeichen V B 60/17

DRsp Nr. 2018/1033

Begriff des Auslandes i.S. von § 76 Abs. 1 S. 4 FGO i.V. mit § 90 Abs. 2 AO

NV: Unter Berücksichtigung der sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG ergebenden Unterscheidung zwischen In- und Ausland und der Definition des Auslands "als das Gebiet, das ... nicht Inland ist", folgt, dass bei Leistungen, bei denen sich der Ort nach dem Empfängerort richtet, aus der Nichterweislichkeit eines ausländischen Empfängerorts auf das Vorliegen eines inländischen Empfängerorts zu schließen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4. Mai 2017 11 K 10219/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2; FGO § 76 Abs. 1 Satz 4; AO § 90 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein.