BFH - Urteil vom 17.05.2017
X R 45/16
Normen:
AO § 129; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 174 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 2 S. 2; UStG § 18 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 750/16

Begriff des groben Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AOBegriff der Annahme i.S. von § 174 Abs. 3 AO

BFH, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen X R 45/16

DRsp Nr. 2017/15692

Begriff des groben Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO Begriff der Annahme i.S. von § 174 Abs. 3 AO

1. Die Nichtbeachtung des Abflussprinzips (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG) durch den steuerlichen Berater stellt einen Beratungsfehler dar und begründet daher regelmäßig ein --dem Mandanten zurechenbares-- "grobes Verschulden" i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. 2. Das Tatbestandsmerkmal "Annahme" in § 174 Abs. 3 AO setzt einen kognitiven Prozess bei dem tätig gewordenen Finanzamtsmitarbeiter voraus. Die rein mechanische Übernahme von Erklärungsfehlern des Steuerpflichtigen bzw. seines Beraters genügt insoweit nicht.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2016 7 K 750/16 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 129; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 174 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 2 S. 2; UStG § 18 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2012 als Handelsvertreter gewerbliche Einkünfte. Den Gewinn seines Einzelunternehmens ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes —EStG—).