BFH - Urteil vom 10.08.2017
V R 2/17
Normen:
UStG § 25d Abs. 1, Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 259, 476
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 10303/14

Begriff des Kennenmüssens im Sinne von § 25d Abs. 1 UStG

BFH, Urteil vom 10.08.2017 - Aktenzeichen V R 2/17

DRsp Nr. 2017/16673

Begriff des Kennenmüssens im Sinne von § 25d Abs. 1 UStG

Das "Kennenmüssen" i.S. des § 25d Abs. 1 UStG muss sich im Rahmen eines konkreten Leistungsbezugs auf Anhaltspunkte be-ziehen, die für den Unternehmer den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei Vertragsschluss die Ab-sicht hatte, die Umsatzsteuer nicht abzuführen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. Juni 2016 11 K 10303/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 25d Abs. 1, Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Fahrzeughandel und bezog von der X–GmbH Fahrzeuge und Container, über deren Lieferung die X–GmbH mit Rechnungen vom 3. Januar 2012 (... € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von ... €) und vom 5. Januar 2012 (... € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von ... €) abrechnete. Die Umsatzsteuer für Januar 2012 wurde von der X–GmbH in Höhe von ... € nicht entrichtet.