BFH - Beschluss vom 24.06.2020
V R 2/19
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10; MwStSystRL Art. 98 Abs. 2, Anh. III Nr. 5; PBefG §§ 21, 22, 42;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1291
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 524/18

Begriff des Linienverkehrs i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

BFH, Beschluss vom 24.06.2020 - Aktenzeichen V R 2/19

DRsp Nr. 2020/14875

Begriff des Linienverkehrs i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

NV: Linienverkehr i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11.12.2018 – 2 K 524/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10; MwStSystRL Art. 98 Abs. 2, Anh. III Nr. 5; PBefG §§ 21, 22, 42;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Jahren 2012 bis 2016 (Streitjahre) drei Personenschiffe auf dem Fluss A von der Altstadt bis zum Hafen und darüber hinaus auf dem Fluss B.

Die Klägerin verfügte über wasserrechtliche Genehmigungen "für den nichtliniengebundenen Personenverkehr (Gelegenheitsverkehr)" für das "Schiff 1" und das "Schiff 2" und eine weitere "Genehmigung für den Linienverkehr" für das "Schiff 3".