BGH, Urteil vom 07.06.1989 - Aktenzeichen IVa ZR 94/88
DRsp Nr. 1994/4129
Begriff des Repräsentanten
a. Im Versicherungsvertragsrecht ist Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Er muß befugt sein, in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang selbständig zu handeln und dabei die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers wahrzunehmen.b. Der Senat hat schon entschieden, daß in diesem Sinn der Mieter eines Hauses nicht Repräsentant des Vermieters in der Gebäudeversicherung ist. Dies gilt dann aber erst recht für den im Hause mitwohnenden Lebensgefährten, auch wenn der Vermieter davon Kenntnis hat.