BFH - Urteil vom 23.05.2019
V R 7/19 (V R 38/16)
Normen:
UStG § 4 Nr. 21; FahrlG § 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 10, § 11, § 13; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 10284/15

Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit i und j MwStSystRLUmsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Fahrunterricht in einer Fahrschule

BFH, Urteil vom 23.05.2019 - Aktenzeichen V R 7/19 (V R 38/16)

DRsp Nr. 2019/12028

Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit i und j MwStSystRL Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Fahrunterricht in einer Fahrschule

Fahrunterricht in einer Fahrschule ist ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und deshalb nicht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL fällt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.05.2016 - 11 K 10284/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 21; FahrlG § 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 10, § 11, § 13; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ausgeführten Fahrschulleistungen zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 im Streitjahr (2010) von der Umsatzsteuer befreit sind.