BFH - Urteil vom 13.12.2018
V R 4/18
Normen:
FGO § 41; UStG § 14c Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 533
BFH/NV 2019, 369
BFHE 263, 535
DB 2019, 588
DStR 2019, 445
DStRE 2019, 398
HFR 2019, 310
UR 2019, 303
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2/16

Begriff des unrichtigen Steuerausweises im Sinne von § 14c Abs. 1 UStGZulässigkeit einer Feststellungsklage betreffend die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

BFH, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen V R 4/18

DRsp Nr. 2019/2988

Begriff des unrichtigen Steuerausweises im Sinne von § 14c Abs. 1 UStG Zulässigkeit einer Feststellungsklage betreffend die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

1. Die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG entsteht auch bei einer Rechnungserteilung an Nichtunternehmer. 2. Im Rechtsstreit über die Anwendung einer Steuersatzermäßigung ergibt sich die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht daraus, dass der Steuerpflichtige für die streitige Leistung eine Rechnung mit einem höheren Steuerausweis erteilt hat und die Anfechtungsklage dann aufgrund einer nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG bestehenden Steuerschuld unbegründet ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15. November 2017 1 K 2/16 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 41; UStG § 14c Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein gemeinnütziger Verein, erbrachte im Zusammenhang mit seinem steuerbegünstigten Satzungszweck der Verbraucherberatung auch Leistungen gegen gesondertes Entgelt bei der Beratung einzelner Verbraucher. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) teilte dem Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 Folgendes mit: