BFH - Urteil vom 14.03.2012
XI R 28/09
Normen:
AO § 163 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 254/04

Begriff des Unternehmers im Sinne des UStG; Voraussetzungen eine abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

BFH, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen XI R 28/09

DRsp Nr. 2012/15668

Begriff des Unternehmers im Sinne des UStG; Voraussetzungen eine abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

NV: Es ist weder systemwidrig noch widerspricht es grundlegenden Wertungen des UStG, wenn ein FA die von einer Organgesellschaft bis zur Insolvenzeröffnung verursachte Umsatzsteuer gegenüber dem Organträger festsetzt, obwohl dieser von der Organgesellschaft keine Mittel erhalten hat, um die Steuer zu entrichten.

Es verstößt nicht gegen die materiell-rechtlichen Wertungen des UStG und rechtfertigt keine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen, wenn das Finanzamt die von einer Organgesellschaft bis zur Insolvenzeröffnung verursachte Umsatzsteuer gegenüber dem Organträger festsetzt, obwohl dieser von der Organgesellschaft keine finanziellen Mittel erhalten hat, um die Umsatzsteuer entrichten zu können.

Normenkette:

AO § 163 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine im Jahr 1975 von den Gesellschaftern A und B gegründete, inzwischen aufgelöste und ohne Liquidation beendete OHG, als auch der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gingen übereinstimmend davon aus, dass zwischen der Klägerin als Organträgerin und der "A-B GmbH" (GmbH) als Organgesellschaft seit 1991 eine Organschaft i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bestand.