OLG Hamm - Urteil vom 10.07.2017
31 U 130/16
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 495 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 13; BGB § 14; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 403/15

Begriff des Unternehmers i.S. von § 14 BGB

OLG Hamm, Urteil vom 10.07.2017 - Aktenzeichen 31 U 130/16

DRsp Nr. 2017/17073

Begriff des Unternehmers i.S. von § 14 BGB

Eine BGB -Gesellschaft, die zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat, wird damit nicht nur zur Unternehmerin i.S. von §§ 9 Abs. 1, 2 Abs. 1 UStG, sondern auch zur Unternehmerin i.S. von § 14 BGB. Daher steht ihr beim Abschluss eines Darlehensvertrages das Widerrufsrecht des Verbrauchers (§§ 355 Abs. 2 S. 1, 495 Abs. 1 BGB) nicht zu.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.03.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 6 O 403/15) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieser Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 495 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 13; BGB § 14; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss von zwei Immobiliardarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen der Klägerin.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 3. 4.