Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.03.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieser Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss von zwei Immobiliardarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen der Klägerin.
1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 3. 4.
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