BFH - Urteil vom 08.10.2008
V R 27/06
Normen:
UStG § 12 Abs. 2; 31977L0388 Art. 12 Abs. 3a; 31977L0388;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 975/03

Begriff und Rechtsolgen einer Lieferung von Wasser i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG bei einer Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers; Vorliegen eines Verstoßes gegen den Neutralitätsgrundsatz durch unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung von Anschlussleistungen an Bauunternehmern und Bauträgern und späteren Wasserbeziehern

BFH, Urteil vom 08.10.2008 - Aktenzeichen V R 27/06

DRsp Nr. 2009/2625

Begriff und Rechtsolgen einer "Lieferung von Wasser" i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG bei einer Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers; Vorliegen eines Verstoßes gegen den Neutralitätsgrundsatz durch unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung von Anschlussleistungen an Bauunternehmern und Bauträgern und späteren Wasserbeziehern

Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt auch dann unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, wenn die Anschlussleistung nicht an den späteren Wasserbezieher, sondern an einen Bauunternehmer oder Bauträger erbracht wird.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2; 31977L0388 Art. 12 Abs. 3a; 31977L0388;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob das Legen von Hausanschlüssen zur Versorgung mit Wasser durch ein Wasserversorgungsunternehmen eine Leistung ist, die mit dem Regelsteuersatz oder mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern ist, wenn die Anschlussleistung nicht an den späteren Wasserbezieher, sondern an einen Bauunternehmer oder Bauträger erbracht wird.