BFH, Beschluß vom 25.03.1992 - Aktenzeichen I B 98/91
DRsp Nr. 1996/11435
Begriffsdefinition "Ausland" (§ 17 KVStG 1972)
»1. Unter Ausland i.S. des § 17 KVStG 1972 ist das Gebiet zu verstehen, das nicht zum Inland im Sinne der Vorschrift gehört.2. Für die Zeit vor dem 1.1.1991 zählte das Gebiet der ehemaligen DDR einschließlich Berlin (Ost) nicht zum Inlandsbegriff des § 17 KVStG 1972.3. Ein unter Beteiligung wenigstens eines Inländers vor dem 1.01.1991 in Berlin (Ost) abgeschlossenes Anschaffungsgeschäft über Aktien unterliegt der Börsenumsatzsteuer.«