FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.03.2018
1 K 492/16
Normen:
UStG § 14; UStG § 14a; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a);

Begründetheit eines Widerspruchs gegen die Anmeldung einer Umsatzsteuerforderung zur Insolvenztabelle für 2010; Versagung eines Vorsteuerabzugs

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 1 K 492/16

DRsp Nr. 2018/18796

Begründetheit eines Widerspruchs gegen die Anmeldung einer Umsatzsteuerforderung zur Insolvenztabelle für 2010; Versagung eines Vorsteuerabzugs

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

UStG § 14; UStG § 14a; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a);

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Widerspruch gegen die Anmeldung einer Umsatzsteuerforderung zur Insolvenztabelle für 2010 (Streitjahr) i.H. von 227.982,65 Euro begründet ist.

1. Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer B GmbH & Co. KG, welche bis 7. Februar 2016 als B GmbH & Co. KG (nachfolgend: B-KG) firmierte (Auszug des Handelsregisters des Amtsgerichts --AG-- X HRA xxx, Gerichtsakte, Band I, Bl. 218). Die B-KG betrieb eine Scheideanstalt in Y. Zu diesem Zweck kaufte sie von verschiedenen Anbietern Edelmetalle auf, die anschließend eingeschmolzen und entsprechend ihres Edelmetallgehalts von den sonstigen Bestandteilen geschieden wurden. Einer ihrer Lieferanten war ein M P, der unter der Firma P-Gold firmierte, und in Z ein Unternehmen betrieb, dass mit Edelmetallen handelte (nachfolgend: P). Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 20. Juli 2010 bis 26. August 2010 wurde die B-KG in folgendem Umfang beliefert und stellte hierfür Gutschriften an P über die Lieferung von "Feinmetall Gold" aus:

Gutschrift-Nr. Datum Menge Entgelt (netto) Vorsteuer