FG Niedersachsen - Urteil vom 29.10.2015
Q7s6q5 K 80/15
Normen:
UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19; AO § 174 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2016, 213
DB 2016, 11
NZBau 2016, 7

Begründung einer Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden gem. § 27 Abs. 19 UStG; Bestimmung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2015 - Aktenzeichen Q7s6q5 K 80/15

DRsp Nr. 2016/2018

Begründung einer Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden gem. § 27 Abs. 19 UStG; Bestimmung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

§ 27 Abs. 19 UStG begründet eine Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden, sofern der Leistungsempfänger als Bauträger und zu Unrecht in Anspruch genommener Steuerschuldner nach § 13b UStG seine gezahlte Umsatzsteuer zurückfordert. Die Übergangsregelung ist als verfahrensrechtliche Sonderregelung zu § 174 Abs. 3 AO zu verstehen. Sie ist verfassungskonform und verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot (keine echte Rückwirkung).

Normenkette:

UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19; AO § 174 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Besteuerung von Bauleistungen.

Die Klägerin erbrachte in 2009 Bauleistungen (Abbruchleistungen) an die Fa. S. (nachf. Rechnungsempfängerin) über insgesamt 5.171,-- EUR netto. Bei Erteilung der Rechnungen gingen sowohl die Klägerin als auch die Rechnungsempfängerin davon aus, dass die Rechnungsempfängerin die für die Bauleistungen entstandene Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 i. V. m. § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG schuldet.